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| Unbebaute Grundstücke |
| Wohngrundstücke | Gewerbegrundstücke | Sonderflächen |
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| Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke |
| Einfamilienhäuser | Zweifamilienhäuser |
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| Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke |
| Miethäuser | Wohn- und Geschäftshäuser |
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| Wohnungs- und Teileigentum |
| Eigentumswohnungen | gewerbliches Teileigentum |
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| Geschäftsgrundstücke |
| Wohn- und Geschäftshäuser | Bürohäuser | Betriebs- und Lagergebäude |
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Die übliche Vorgehensweise des Finanzamts führt regelmäßig zur Festsetzung von überhöhten Grundbesitzwerten und bedingt damit ungerechtfertigte Steuererhebungen.
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Daher sparen und gegenüber dem Finanzamt den geringeren Grundbesitzwert nachweisen. (§ 198 BewG)
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