Geschäftsgrundstücke

  • Die Bewertung der Geschäftsgrundstücke erfolgt gemäß §182 BewG, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt ein üblicher Mietwert ermitteln lässt, im Ertragswertverfahren – vgl. Mietwohngrundstücke – nach

    a) Bodenwertanteilen, vergleichbar mit der Bewertung von unbebauten Grundstücken unter Hinzurechnung von

    b) Gebäudeertragsanteilen, deren Wert sich nach Abzug der Bodenwertverzinsung aus dem um die Bewirtschaftungskosten reduzierten verbleibenden Gebäude-Reinertrag durch Multiplikation mit einem aus Restnutzungsdauer des Gebäudes und Liegenschaftszinssatz gebildeten tabellierten Vervielfältiger ergibt.

  • Die maßgebliche Restnutzungsdauer ergibt sich nach dem Abzug des Gebäudealters von den tabellierten Vorgaben der Gesamtnutzungsdauer für
  • Geschäftsgebäude: 70 Jahre
  • Geschäftsgrundstücke, für die auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine Mietwerte zu ermitteln sind, sind nach dem Sachwertverfahren - vgl. Ein- und Zweifamilienhäuser - zu bewerten.
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